1. Das Verfahren wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 29. November 2018 -
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
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