OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.06.2019
9 WF 7/19
Normen:
BGB § 1578b; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 330/12

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ratenfreier VerfahrenskostenhilfeHerabsetzung eines Trennungsunterhaltsanspruchs auf NullKein Durchentscheiden zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Verfahrenskostenhilfeverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 9 WF 7/19

DRsp Nr. 2020/12275

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe Herabsetzung eines Trennungsunterhaltsanspruchs auf Null Kein Durchentscheiden zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Verfahrenskostenhilfeverfahren

Die Frage, ob ein Trennungsunterhaltsanspruch - wegen einer nach § 1578b BGB vorzunehmenden Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf die Dauer von zwei Jahren, die bei zügiger Durchführung des Scheidungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen wären - gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB auf Null herabzusetzen ist, kann im Verfahrenskostenhilfeverfahren jedenfalls nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten durchentschieden werden.

1. Das Verfahren wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 29. November 2018 - 12 F 330/12 UEUK - abgeändert und der Antragstellerin für die Durchführung des Trennungsunterhaltsverfahren mit Wirkung vom 9. November 2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwälten ... pp., bewilligt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1578b; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 8;

Gründe:

I.