OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2022
9 WF 35/22
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; FamGKG § 26 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 547/18

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Wiederaufnahme einer Ratenzahlung in einem VerfahrenskostenhilfeverfahrenHaftung für Gerichtskosten als ZweitschuldnerErfolglos gebliebene Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Erstschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 9 WF 35/22

DRsp Nr. 2022/6498

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Wiederaufnahme einer Ratenzahlung in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren Haftung für Gerichtskosten als Zweitschuldner Erfolglos gebliebene Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Erstschuldners

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau bei Berlin vom 29.11.2021 (Az. 6 F 547/18) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; FamGKG § 26 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1.

Mit Beschluss vom 23.10.2018 hatte das Amtsgericht dem Vater für das vorliegende Sorgerechtsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Unter dem 18.08.2020 wurde die Zahlung monatlicher Raten von 54 € angeordnet.