OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2020
13 WF 244/19
Normen:
FamFG § 21 Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 276
NotBZ 2020, 431
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 185/19

Sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens in einer Abstammungssache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 13 WF 244/19

DRsp Nr. 2020/3280

Sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens in einer Abstammungssache

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 06.11.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 21 Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 2;

Gründe:

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aussetzung eines Verfahrens in einer Abstammungssache, mit dem er die gerichtliche Zuordnung seiner Vaterschaft für ein in Deutschland geborenes Kind begehrt.

Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag letztinstanzlich abgelehnt ist. Er hat am 20.11.2018 die Vaterschaft für ein am ...2019 in Deutschland geborenes Kind (11) notariell anerkannt (vgl. 12). Dessen in Deutschland wohnende Mutter ist Polin und seit 2003 mit einem Landsmann verheiratet, von dem sie getrennt lebt, der am 29.08.2018 in Polen die Scheidung beantragt (vgl. 6) und später mit dortigem Antrag vom 24.09.2019 die Vaterschaft für das am ...2019 geborene Kind angefochten hat (vgl. 23). Die Mutter hat dem Anerkenntnis des Antragstellers in der Notarurkunde zugestimmt. Ihr Ehemann hat eine privatschriftliche Erklärung in polnischer Sprache abgegeben (vgl. 16), die der Antragsteller nicht hat übersetzten lassen und die eine Zustimmung zu seinem Anerkenntnis enthalte.