Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 28. Juni 2007 (
zurückgewiesen.
2.Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
versagt.
Gegenstandswert: 3.000,00 €
I.
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Kindesvaters (Antragsteller), die Tochter Z. unter Anwendung der Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (HKiEntÜ) zu ihm nach Polen zurückzuführen, nicht stattgegeben. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde.
II.
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