OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.08.2007
17 UF 146/07
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1; HKÜ Art. 3 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 919/07

Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über Rückführung eines Kindes nach PolenAnwendbarkeit polnischen Rechts für die Prüfung einer SorgerechtsverletzungGewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Polen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 17 UF 146/07

DRsp Nr. 2020/14783

Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über Rückführung eines Kindes nach Polen Anwendbarkeit polnischen Rechts für die Prüfung einer Sorgerechtsverletzung Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Polen

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 28. Juni 2007 (20 F 919/07) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

2.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

versagt.

Gegenstandswert: 3.000,00 €

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1; HKÜ Art. 3 Abs. 1a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat dem Antrag des Kindesvaters (Antragsteller), die Tochter Z. unter Anwendung der Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (HKiEntÜ) zu ihm nach Polen zurückzuführen, nicht stattgegeben. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde.

II.