OLG Bamberg - Beschluss vom 23.09.2022
2 WF 111/22
Normen:
RVG -VV Nr. 1003 Anm. Abs. 1 S. 1 Hs. 2; RVG -VV Nr. 1000; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 111
FamRZ 2023, 155
MDR 2022, 1567
NJW-RR 2022, 1588
Vorinstanzen:
AG Obernburg, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 128/21

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung einer VerfahrenskostenhilfevergütungHöhe einer EinigungsgebührErstreckung einer Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrages

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 2 WF 111/22

DRsp Nr. 2022/14493

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung einer Verfahrenskostenhilfevergütung Höhe einer Einigungsgebühr Erstreckung einer Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrages

1. Durch das KostRÄG vom 21.12.2020 wurde die Nichtherabsetzung des Gebührensatzes in der Anmerkung Abs. 1 Satz 1 2. Hs. zu Nr. 1003 VV- RVG auf die Fälle der Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 1 RVG ausgeweitet.2. Mit der Rückausnahme nach der Anmerkung Abs. 1 Satz 1 2. Hs. zu Nr. 1003 VV- RVG in der Fassung seit 01.01.2021 verbleibt es deshalb bei der 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV- RVG, wenn sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nummer 1000 VV- RVG erstreckt (§ 48 Abs. 1 und Abs. 3 RVG).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Obernburg a. Main vom 20.05.2022, Az. 1 F 128/21, abgeändert und die Rechtsanwältin Y aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.339,75 Euro festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003 Anm. Abs. 1 S. 1 Hs. 2; RVG -VV Nr. 1000; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3;

Gründe

I.