OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2020
15 WF 12/20
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen F 297/16

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen im Rahmen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 15 WF 12/20

DRsp Nr. 2020/3631

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen im Rahmen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 3. Dezember 2019 - 44a F 297/16 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120a Abs. 1;

Gründe:

I.

Dem seinerzeit einkommenslosen Beschwerdeführer ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 03.01.2017 für das Kindschaftsverfahren 44a F 297/16 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers seit Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wesentlich verbessert haben und gem. § 120a ZPO nachträglich Monatsraten von 102,00 € festgesetzt.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verfügt der Beschwerdeführer derzeit über monatliche Nettoeinkünfte von 3.616,36 €, wobei 1.029,50 € auf Erwerbseinkommen und 2.586,86 € auf den Bezug von Übergangsbeihilfe entfallen.