OLG Bamberg - Beschluss vom 12.11.2019
7 WF 253/19
Normen:
FamFG § 76;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1021
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1193/19

Sofortige Beschwerde gegen die Zahlungsanordnung in einem Verfahrenskostenhilfebeschluss

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 7 WF 253/19

DRsp Nr. 2020/4856

Sofortige Beschwerde gegen die Zahlungsanordnung in einem Verfahrenskostenhilfebeschluss

Bei Bezug des bayerischen Familiengeldes ist ein Sockelbetrag von 300,00 Euro bei der Einkommensberechnung gemäß § 115 ZPO anrechnungsfrei.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 23.07.2019 teilweise abgeändert.

Die Höhe der monatlichen Rate beträgt 85,00 Euro.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 76;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 23.07.2019 wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte mit Zahlungsanordnung. Die Antragstellerin hat demnach auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung aus ihrem Einkommen Monatsraten in Höhe von 103,00 Euro an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen. Das Amtsgericht Würzburg geht dabei von folgenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin:

Nettoeinkommen:

- Familiengeld: 600,00 Euro

- Kindergeld: 853,00 Euro

- Gesamteinkommen: 1.453,00 Euro.

Hiervon abzusetzen seien besondere Belastungen für den Mehrbedarf von Alleinerziehenden je Kind in Höhe von jeweils 50,88 Euro, insgesamt 203,52 Euro.