Die Entscheidung wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.12.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 15.12.2016 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegenüber der Antragsgegnerin wird wegen viermaliger Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 9.12.2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 200 € ein Tag Ordnungshaft angeordnet. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.100 € festgesetzt.
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am 00.00.2013 geborenen B. Die Antragsgegnerin hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht; die übrige Sorge obliegt den Eltern gemeinsam. Im Verfahren
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