OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2017
10 WF 24/17
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1 S. 1; FamFG § 89 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 200/15

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von OrdnungsgeldanträgenZuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung eines Umgangs

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 10 WF 24/17

DRsp Nr. 2021/7378

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Ordnungsgeldanträgen Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung eines Umgangs

Tenor

Die Entscheidung wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.12.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 15.12.2016 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegenüber der Antragsgegnerin wird wegen viermaliger Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 9.12.2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 200 € ein Tag Ordnungshaft angeordnet. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 1.100 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1 S. 1; FamFG § 89 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am 00.00.2013 geborenen B. Die Antragsgegnerin hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht; die übrige Sorge obliegt den Eltern gemeinsam. Im Verfahren 42 F 100/14 begehrt die Antragsgegnerin, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen und den Umgang mit dem Antragsteller auszusetzen.