OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.11.2018
6 WF 140/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; SGB II § 21 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 153/18

Sofortige Beschwerde gegen eine angeordnete Ratenzahlung in einem VerfahrenskostenhilfeverfahrenBerücksichtigung des Mehrbedarfbetrags für AlleinerziehendeGlaubhaftmachung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 6 WF 140/18

DRsp Nr. 2020/12268

Sofortige Beschwerde gegen eine angeordnete Ratenzahlung in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren Berücksichtigung des Mehrbedarfbetrags für Alleinerziehende Glaubhaftmachung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf

Der Mehrbedarfsbetrag für Alleinerziehende nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 3 SGB II ist zusätzlich zum Unterhaltsfreibetrag für Kinder nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der VKH-Gesuchsteller diesen Mehrbedarf nicht als staatliche Leistung bezieht, sondern seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreitet; allerdings muss er dann die sozialrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den in Rede stehenden Mehrbedarf darlegen und glaubhaft machen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 31. August 2018 - 39 F 153/18 VKH1 - dahin abgeändert, dass die Ratenanordnung entfällt.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerderechtszuges werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; SGB II § 21 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b);

Gründe:

Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg und führt zum Wegfall der im angefochtenen Beschluss angeordneten Ratenzahlung.