OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2022
9 WF 135/22
Normen:
FamFG § 42 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 530 F 36/21

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungBerichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in einem BeschlussWiderspruch zwischen dem Tenor und den Gründen eines Beschlusses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 9 WF 135/22

DRsp Nr. 2023/1186

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in einem Beschluss Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen eines Beschlusses

Wenn ein Beschluss Gründe enthält, kann sich eine Unrichtigkeit aus einem Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses ergeben.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29.08.2022 (Az. 530 F 36/21) aufgehoben. Es bleibt bei der Kostenentscheidung zu Ziffer 4. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 07.06.2022.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.600 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 42 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Urkunde des Notars D... B..., mit Amtssitz in Cottbus, vom 07.05.2021 (Ur.-Nr. .../2021), hat Herr Dr. med. U... H... das in den Grundbüchern des Amtsgerichts Berlin-Mitte von Prenzlauer Berg Blatt ... N und Blatt ... N verzeichnete Wohnungs - und Teileigentum an die minderjährigen Kinder seiner Ehefrau, die Beteiligten zu 1. und 2., übertragen.