OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.06.2000
11 WF 50/00
Normen:
BGB § 1671 § 1696 § 1672 a.F. ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1596

Sorgerechtsentscheidung bei Getrenntleben - vorläufiger Charakter nach altem Recht - neue Entscheidung - Kindeswohl

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 11 WF 50/00

DRsp Nr. 2001/3552

Sorgerechtsentscheidung bei Getrenntleben - vorläufiger Charakter nach altem Recht - neue Entscheidung - Kindeswohl

1. Eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB in seiner alten Fassung hat nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Gesetzessystematik lediglich vorläufigen Charakter, da sie vom Verfahrensgegenstand auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung beschränkt war.2. Wird die Ehe der Parteien geschieden, ohne dass eine Sorgerechtsentscheidung ergeht, so wirkt die nach § 1672 BGB in seiner alten Fassung getroffene Entscheidung einstweilen bis zu einer Entscheidung nach § 1671 BGB fort. Dies gebietet neben Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch das praktische Bedürfnis der Eltern.3. Eine weitere Sorgerechtsentscheidung ist nunmehr originär nach § 1671 BGB zu treffen, nicht unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB.4. Eine Anwendung des § 1696 BGB würde der nach dem gesetzgeberischen Willen nur vorläufigen Entscheidung nach § 1672 BGB a.F. rückwirkend einen anderen Inhalt im Sinne eines stärkeren Eingriffs in das Elternrecht geben.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1696 § 1672 a.F. ;

Gründe:

I.