OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2007
10 UF 200/06
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.2 F 677/05 - 15.09.2006,

Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB - Kindeswohl im Hinblick auf das Alter eines Elternteils und den Kontinuitätsgrundsatz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 10 UF 200/06

DRsp Nr. 2007/7003

Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB - Kindeswohl im Hinblick auf das Alter eines Elternteils und den Kontinuitätsgrundsatz

1. Für die Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist das Alter eines Elternteiles für sich allein genommen kein geeignetes Kriterium, soweit keine altersbedingten gesundheitlichen Störungen vorliegen, die die Erziehungsfähigkeit stark einschränken. 2. Ein wichtiges Kriterium für das Wohl des Kindes ist der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Bewahrung der aktuell bestehenden Bindungen, Lebens- und Erziehungsverhältnisse abstellt. Bei der Beurteilung der Kontinuität kommt es dabei regelmäßig nicht darauf an, wie diese zu Stande gekommen ist.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der in 11/1956 geborene Antragsteller und die in 7/1978 geborene Antragsgegnerin sind die Eltern des am ...2000 geborenen Kindes A.... Dieser ist aus der in 3/1998 geschlossenen und in 12/2005 geschiedenen Ehe hervorgegangen. Die Eltern leben seit 7/2004 dauernd getrennt. Der Vater wohnt in F.... Die Mutter hat ihren Wohnsitz in D.... Beide Eltern sind vollschichtig berufstätig.