OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2007
10 UF 206/07
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1666a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.2 F 113/07,

Sorgerechtsentziehung in Teilbereichen bei Überforderung mit der Kindeserziehung und Ablehnung öffentlicher Hilfen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 10 UF 206/07

DRsp Nr. 2008/2003

Sorgerechtsentziehung in Teilbereichen bei Überforderung mit der Kindeserziehung und Ablehnung öffentlicher Hilfen

Die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge ist gerechtfertigt, wenn nach der Stellungnahme des Jugendamtes und einem Sachverständigengutachten die Eltern mit der eigenverantwortlichen Erziehung ihres Kindes überfordert sind und die Teilnahme an einem Familienprojekt ablehnen, ohne sich über diese Hilfe konkret informiert zu haben.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1666a Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge für ihren Sohn L... gemäß §§ 1666, 1666 a BGB auf das Jugendamt und die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie. Das zulässige Rechtsmittel, über das der Senat angesichts der wiederholten, gut dokumentierten Anhörungen der Beteiligten durch das Amtsgericht, zuletzt am 11.9.2007, so dass neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.

Die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts stellt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als richtig dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.