OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2007
15 UF 71/07
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 ; BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 260/06

Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 15 UF 71/07

DRsp Nr. 2007/22302

Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil

1. Bei einem erheblichen Konfliktpotential zwischen den Eltern insbesondere auch in den Belangen des gemeinsamen Kindes kann ein bislang bestehendes gemeinsames Sorgerecht nicht aufrechterhalten bleiben. 2. Das Sorgerecht ist dem Vater zu übertragen, wenn sich aus maßgeblichen Verhaltensbeobachtungen die Erziehungsunfähigkeit der Mutter ergibt. Maßgeblich für die Entscheidung kann auch das Fehlen der erforderlichen Bindungstoleranz sein, nämlich die Bereitschaft und die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen und zu fördern.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2 ; BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die beteiligten Eltern, die von 1994 bis April 2007 miteinander verheiratet waren, streiten um das Sorgerecht für ihre am ... 1997 geborene gemeinsame Tochter R....