I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet; das Scheidungsverfahren ist mittlerweile rechtshängig. Während ihrer Ehe ist das betroffene Kind B... M. R... am ... 1995 geboren worden, für das die Parteien gemeinsam sorgeberechtigt sind. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass nicht der Antragsteller, vielmehr der langjährige Lebenspartner der Antragsgegnerin der biologische Vater des Kindes ist.
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