OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2007
9 WF 279/07
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1600b Abs. 4 ; BGB § 1628 Satz 1 ; BGB § 1687 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 204
FamRZ 2008, 1270
OLGReport-Brandenburg 2008, 416
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 252/06

Sorgerechtsübertragung nach § 1628 Satz 1 BGB zur Durchführung einer Vaterschaftsanfechtung im Namen des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 9 WF 279/07

DRsp Nr. 2007/22310

Sorgerechtsübertragung nach § 1628 Satz 1 BGB zur Durchführung einer Vaterschaftsanfechtung im Namen des Kindes

Bei der Anfechtung der Vaterschaft handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind gemäß § 1628 Satz 1 BGB. Bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge kann das Gericht daher die Entscheidung über diese Sorgerechtsangelegenheit auf einen Elternteil übertragen. Dies ermöglicht es dem Vater, im Namen des Kindes eine Anfechtungsklage nach § 1600b Abs. 4 BGB durchzuführen, auch wenn seine eigene Anfechtungsfrist von 2 Jahren nach § 1600b Abs. 1 BGB bereits abgelaufen ist.

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1600b Abs. 4 ; BGB § 1628 Satz 1 ; BGB § 1687 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet; das Scheidungsverfahren ist mittlerweile rechtshängig. Während ihrer Ehe ist das betroffene Kind B... M. R... am ... 1995 geboren worden, für das die Parteien gemeinsam sorgeberechtigt sind. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass nicht der Antragsteller, vielmehr der langjährige Lebenspartner der Antragsgegnerin der biologische Vater des Kindes ist.