BGH - Beschluß vom 07.04.2004
XII ZR 253/03
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1195
FamRZ 2004, 1020
MDR 2004, 1074
NJW-RR 2004, 1148
VersR 2005, 246
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
AG Bernau,

Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei Beauftragung mit der Einlegung eines Rechtsmittels

BGH, Beschluß vom 07.04.2004 - Aktenzeichen XII ZR 253/03

DRsp Nr. 2004/9657

Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei Beauftragung mit der Einlegung eines Rechtsmittels

»Zu den Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Beauftragung eines am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels (hier: unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers).«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat die Beklagte, die Mutter der Klägerin, zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 249 EURO verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise abgeändert und die Unterhaltspflicht für die Zeit ab September 2003 auf monatlich 97 EURO herabgesetzt. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 28. November 2003 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hatte ihr Verfahrensbevollmächtigter zunächst namens der Beklagten Revision eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 wieder zurückgenommen hat. Mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2004 hat er für die Klägerin Revision eingelegt und diese begründet. Zugleich hat er wegen der Verwechslung der Parteien Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist beantragt.