OLG Koblenz - Beschluß vom 24.01.1992 (13 WF 1154/91) - DRsp Nr. 1996/3331
OLG Koblenz, Beschluß vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 13 WF 1154/91
DRsp Nr. 1996/3331
Sozialhilfe ist nicht als Einkommen im Sinne des Prozeßkostenhilferechts anzusehen, was sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 76 Abs. 1BSHG ergibt. Prozeßkosten gehören nicht zum allgemeinen Lebensbedarf, dessen Sicherstellung die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleisten will.