OVG Hamburg - Urteil vom 23.04.1999
Bf IV 3/97
Normen:
BSHG § 76 Abs. 1 § 77 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 51, 263
FamRZ 2000, 773
NDV-RD 1999, 111
NordÖR 2000, 196
ZfSH/SGB 1999, 738
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 5600/96

Sozialhilferecht: Anrechnung von Kindergeldes bei der Einkommensermittlung

OVG Hamburg, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen Bf IV 3/97

DRsp Nr. 2007/24911

Sozialhilferecht: Anrechnung von Kindergeldes bei der Einkommensermittlung

»Auch nach der rechtlichen Neugestaltung des Kindergeldrechts im Zusammenhang mit seiner Aufnahme in das Einkommensteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 1996 ab 1. Januar 1996 ist Kindergeld weiterhin Einkommen i.S. von § 76 Abs. 1 BSHG und steht § 77 Abs. 1 BSHG seiner Anrechnung auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht entgegen.«

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 1 § 77 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ohne Anrechnung von Kindergeld als Einkommen.