OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 28.06.1996
8 B 122/96
Normen:
BSHG § 2 § 39 § 40 ; EingliederungshilfeVO § 12 Nr. 3 ; SchPflG Nordrhein-Westfalen § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1443
FEVS 47, 153
OVGE (M/L) 46, 11
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 18.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 2142/95

Sozialhilferecht: Anspruch auf Eingliederungshilfe eines behinderten Schülers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 8 B 122/96

DRsp Nr. 2007/24989

Sozialhilferecht: Anspruch auf Eingliederungshilfe eines behinderten Schülers

»1. Beansprucht ein schulpflichtiges Kind vom Sozialhilfeträger Leistungen, die ihrer Art nach das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nahelegen, der nach Maßgabe der schulrechtlichen Vorschriften von Dritten erbracht werden kann, so gebietet es der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG, unverzüglich ein Verfahren zur Klärung des Förderbedarfs durch die Erziehungsberechtigten des Hilfesuchenden einzuleiten. 2. Solange die zuständige Schulbehörde nicht entschieden hat, daß der hilfesuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen.«

Normenkette:

BSHG § 2 § 39 § 40 ; EingliederungshilfeVO § 12 Nr. 3 ; SchPflG Nordrhein-Westfalen § 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Zivildienstleistenden zur schulbegleitenden Betreuung in der integrierten Gesamtschule begehrt, hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. ...