OVG Hamburg - Beschluß vom 07.11.1996
Bs IV 337/96
Normen:
BSHG § 26 Abs. 1 S. 1, S 2 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 497
FamRZ 1997, 1370
info also 1998, 40
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VG 5678/96

Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG, Auszubildender

OVG Hamburg, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen Bs IV 337/96

DRsp Nr. 2007/24914

Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG, Auszubildender

»1. Der Umstand, daß der Auszubildende die Aufnahme seines Kindes in die anzumietende Wohnung plant, ändert nichts daran, daß sein Unterkunftsbedarf ausbildungsgeprägt ist und er deshalb gemäß § 26 Abs. 1 S 1 BSHG insoweit Hilfe zum Lebensunterhalt nicht beanspruchen kann. 2. Die Situation des alleinerziehenden Auszubildenden stellt regelmäßig keinen besonderen Härtefall iS von § 26 Abs. 1 S 2 BSHG dar.«

Normenkette:

BSHG § 26 Abs. 1 S. 1, S 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen zur Anmietung der Wohnung eine einmalige Hilfe in Höhe von 1.950,- DM zu gewähren.