I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er Anspruch auf ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf die begehrte Bekleidungspauschale hat. Insoweit ist auch der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund gegeben.
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