OVG Hamburg - Beschluß vom 24.01.1996
Bs IV 13/96
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 § 16 S. 1, S. 2 § 122 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 31
FEVS 47, 31
FamRZ 1996, 977
ZfSH/SGB 1996, 306
info also 1996, 217
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 5585/95

Sozialhilferecht: Einkommensermittlung eines minderjährigen Kindes - Einsatzgemeinschaft

OVG Hamburg, Beschluß vom 24.01.1996 - Aktenzeichen Bs IV 13/96

DRsp Nr. 2007/24917

Sozialhilferecht: Einkommensermittlung eines minderjährigen Kindes - Einsatzgemeinschaft

»Lebt ein minderjähriges Kind mit einem Elternteil und dessen neuem Partner zusammen, ist für den Anspruch des Kindes auf Hilfe zum Lebensunterhalt auch im Falle des § 122 BSHG allein das Einkommen des Elternteils heranzuziehen. Das Einkommen des Partners kann insoweit nur nach Maßgabe des § 16 BSHG berücksichtigt werden. Der Umstand, daß der Elternteil sowohl mit dem Kind als auch mit dem Partner jeweils eine Einsatzgemeinschaft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bildet, führt nicht zu einer Einsatzgemeinschaft zwischen allen drei Personen. Die Bildung einer derartigen Einsatzgemeinschaftenkette ist unzulässig.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 § 16 S. 1, S. 2 § 122 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er Anspruch auf ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf die begehrte Bekleidungspauschale hat. Insoweit ist auch der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund gegeben.