VGH Hessen - Urteil vom 19.01.1993
9 UE 2018/90
Normen:
BSHG § 15b § 26 ;
Fundstellen:
ESVGH 43, 158
EzFamR aktuell 1993, 187
FEVS 44, 372
FamRZ 1994, 199
FuR 1993, 295
HessVGRspr 1993, 43
ZfSH/SGB 1993, 595
info also 1994, 106
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 21.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen IV/1 E 791/89

Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls nach § 26 S. 2 BSHG

VGH Hessen, Urteil vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 9 UE 2018/90

DRsp Nr. 2007/24899

Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls nach § 26 S. 2 BSHG

»1. Ein Auszubildender hat gemäß § 26 Satz 1 BSHG grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn er eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Umschulung betreibt, die für ihn zu seiner ersten Ausbildung führt, weil er bisher noch keine abgeschlossene Ausbildung besitzt. 2. Es liegt kein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn ein Student das Studium für das Lehramt an Gymnasien nach 15 Semestern abbricht und eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Umschulung zum Krankengymnasten beginnt. Dies gilt auch dann, wenn ihm diese Ausbildung die Möglichkeit eröffnet, später ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz leben zu können. 3. Das dem Träger der Sozialhilfe in § 26 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen bezieht sich auch auf die Form (Darlehn oder Beihilfe) der in Geld gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt, und zwar unabhängig von den in § 15b BSHG bestimmten Voraussetzungen (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 12. April 1989 - 5 B 176.88 -, FEVS 38, 397).«

Normenkette:

BSHG § 15b § 26 ;

Tatbestand: