EuGH - Urteil vom 05.05.1994
Rs C-421/92
Normen:
BGB §§ 119, 134 ; MuSchG § 8 Abs. 1, § 9 ; Richtlinie 76/207/EWG Artikel 2 Absatz 1, Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-1657 (Habermann-Beltermann)
AP Nr. 3 zu Art. 2 EWG-Richtlinie Nr. 76/207
AuA 1994, 293
AuR 1994, 379
BetrR 1994, 94
DB 1994, 1089
EuGRZ 1994, 381
EuZW 1994, 375
EWS 1994, 402
EzA § 8 MuSchG Nr. 3
FamRZ 1994, 1620
IStR 1994, 289
NJW 1994, 2077
NZA 1994, 609
PersF 1994, 969
ZTR 1994, 341
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg - 3 Ca 569/92 L - 24.11.1992, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Vertrag auf unbestimmte Zeit, der sich auf Nachtarbeit bezieht und zwischen einem Arbeitgeber und einer schwangeren Arbeitnehmerin in beiderseitiger Unkenntnis der Schwangerschaft geschlossen wurde - Nichtigkeit wegen eines gesetzlichen Nachtarbeitsverbots für Schwangere oder Anfechtbarkeit durch den Arbeitgeber wegen Irrtums - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen Rs C-421/92

DRsp Nr. 2000/4487

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Vertrag auf unbestimmte Zeit, der sich auf Nachtarbeit bezieht und zwischen einem Arbeitgeber und einer schwangeren Arbeitnehmerin in beiderseitiger Unkenntnis der Schwangerschaft geschlossen wurde - Nichtigkeit wegen eines gesetzlichen Nachtarbeitsverbots für Schwangere oder Anfechtbarkeit durch den Arbeitgeber wegen Irrtums - Unzulässigkeit

(Gabriele Habermann-Beltermann gegen Arebiterwohlfahrt, Bezirksverband Ndb./Opf. e.V.)