OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2015
13 UF 246/14
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1580 S. 2; BGB § 1605 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1200
FuR 2016, 658
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 53/13

Sperrfrist für den Auskunftsanspruch bei Wechsel vom Trennungs- zum nachehelichen Unterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 13 UF 246/14

DRsp Nr. 2015/14245

Sperrfrist für den Auskunftsanspruch bei Wechsel vom Trennungs- zum nachehelichen Unterhalt

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14.10.2014 - 20 F 53/13 abgeändert:

a) Der Antragsgegner hat der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen in der Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014 sowie den Stand seines Vermögens am 30.09.2014 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines geschlossenen Verzeichnisses, gegliedert nach den einzelnen Einkommensarten des EStG hinsichtlich der Einkünfte und hinsichtlich des Vermögens durch Vorlage eines geschlossenen Verzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände mit ihren Werten und wertbildenden Faktoren.

b) Die Auskunft ist zu belegen durch Vorlage der ihnen in den genannten Zeitraum

- erteilten monatlichen Gehaltsbescheinigungen,

- ergangenen Steuerbescheide

- der Erträgnisaufstellungen der Banken, bei denen der Antragsgegner Konten führt, für das Jahr 2013.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis 500,00 €

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1580 S. 2; BGB § 1605 Abs. 2;

Gründe:

I.