OLG Bremen - Beschluss vom 22.01.2013
5 UF 2/12
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2013, 167
FamRZ 2013, 1824
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 4982/10

Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater für die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei früherer sozial-familiärer Beziehung zu diesem

OLG Bremen, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 5 UF 2/12

DRsp Nr. 2013/3717

Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater für die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei früherer sozial-familiärer Beziehung zu diesem

Ein Recht des potentiellen biologischen Vaters zur Anfechtung der Vaterschaft besteht wegen der Sperrwirkung des § 1600 Abs. 2 BGB (Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater) auch dann nicht, wenn zwischen Kind und potentiellem biologischen Vater bereits früher eine sozial-familiäre Beziehung begründet worden war. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese sozial-familiäre Beziehung ihrer Qualität nach der zwischen Kind und rechtlichem Vater nunmehr bestehenden sozial-familiären Beziehung nicht zumindest gleichwertig ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 08.12.2011 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Auslagen für das eingeholte Abstammungsgutachten wird abgesehen. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.000,00 festgesetzt.

Dem Beteiligten zu 5. wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bock, Berlin, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Beschwerdegerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.