AG Bielefeld - 1 O 296/06 LG Bielefeld - 20.12.2006,
Sperrwirkung von § 93 InsO - Unwirksame Überweisung ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §§ 1812, 1813 BGB
OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 13 U 12/07
DRsp Nr. 2008/5793
Sperrwirkung von § 93InsO - Unwirksame Überweisung ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §§ 1812, 1813BGB
1. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus akzessorischer Gesellschafterhaftung gemäß § 128HGB analog steht während der Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 93InsO ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Eine von den Gläubigern unmittelbar erhobene Klage ist wegen der Sperrwirkung des § 93InsO unzulässig. Nicht von der Sperrwirkung des § 93InsO erfasst werden jedoch Ansprüche gegen Gesellschafter aus einem von der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung unabhängigen Rechtsgrund.2. Bei Vornahme einer Auszahlung an den Betreuer ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1812, 1813BGB, wird die Bank gegenüber dem Betreuten nicht frei. Das gilt auch, wenn die Belastung des Kontos aufgrund eines gefälschten Schecks oder Überweisungsauftrags erfolgt ist. Der Betreute kann daher keinen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer geltend machen, weil dieser pflichtwidrig Blankoschecks ausgestellt hat, da ihm kein Schaden entstanden ist..