FG Hessen - Urteil vom 19.03.2008
2 K 2083/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a;

Sprachaufenthalt als Berufsausbildung; Kindergeld; Auslandsaufenthalt; Australien; Berufsausbildung; Englischkenntnisse

FG Hessen, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 2 K 2083/07

DRsp Nr. 2010/3601

Sprachaufenthalt als Berufsausbildung; Kindergeld; Auslandsaufenthalt; Australien; Berufsausbildung; Englischkenntnisse

1. Sprachaufenthalte im Ausland sind nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden (z.B. Besuch einer Universität) oder wie zum Beispiel bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair Verhältnisses von einem theoretisch systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt. 2. Ein "work & travel - Programm" dass der Verbesserung der Englischsprachkenntnisse und der Weiterentwicklung der Persönlichkeit dient und mittels eines "working holiday - Visums" die Gelegenheit gibt, sich während des Auslandsaufenthaltes durch Annahme verschiedener von "Step In" vermittelter Shops die Reisekasse aufzubessern, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Auslandsaufenthalt des Kindes in Australien der Berufsausbildung diente.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 03.08.2006 teilte der Kläger mit, dass sein Kind A erfolgreich sein Abitur abgelegt habe und ab September 2006 an einem STEP IN Programm in Australien teilnehmen werde.