FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2007
10 K 181/06
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 63 Abs. 1;

Sprachaufenthalt eines Kinds im Ausland im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses mit Sprachunterricht als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 10 K 181/06

DRsp Nr. 2009/3716

Sprachaufenthalt eines Kinds im Ausland im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses mit Sprachunterricht als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn

1. Ein Sprachaufenthalt eines volljährigen Kindes im Rahmen eines Au-Pair Verhältnisses, der von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, kann im Regelfall nur dann als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne anerkannt werden, wenn der wöchentliche Sprachunterricht mindestens 10 Stunden beträgt. 2. Eine Ausnahme von dem Mindestmaß des Sprachunterrichts mit mindestens 10 Wochenstunden wird von der BFH-Rechtsprechung z.B. anerkannt, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt, oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachliche Aktivitäten - wie die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache - unternommen werden.