OLG Thüringen - Beschluss vom 22.03.2000
6 W 804/99
Normen:
BGB § 1310 Abs. 1, § 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1353 Abs. 1 ; PStG § 5 Abs. 4, § 45 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1365
EzFamR 2000, 241 (LS)
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 120/99

Standesamtsvorlage; Scheinehe

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 6 W 804/99

DRsp Nr. 2001/3492

Standesamtsvorlage; Scheinehe

1. Nach der zum 01.07.1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Eheschließungsrechts muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe aufhebbar wäre (hier: Verdacht einer Scheinehe, § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB).2. Der Auffassung, aus der Formulierung des Gesetzes, §§ 1310 Abs. 1, 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 Abs. 1 BGB, sei zu folgern, dass Vorlagen nach § 45 Abs. 2 PStG hinsichtlich der Mitwirkung des Standesbeamten bei der Eheschließung schon deswegen ausgeschlossen seien, weil lediglich die Offenkundigkeit einer beabsichtigten Scheinehe zur Ablehnung des Standesbeamten führe, nicht aber bloße Zweifel, ist nicht zu folgen.3. Vielmehr sind entsprechende Vorlagen auch nach der Gesetzesänderung schon beim bloßen Verdacht einer Scheinehe zulässig, da § 45 Abs. 2 PStG im Zuge der Neuregelung des Eheschließungsrechts im Gegensatz zu anderen Vorschriften des Personenstandsgesetzes nicht geändert wurde und diese Vorschrift von ihrem Wortlaut her auch Eheschließungen umfasst.