BGH - Beschluß vom 27.01.2004
VI ZB 33/03
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 567 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 761
FamRZ 2004, 869
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Statthaftigkeit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung der Abgabe an das Familiengericht

BGH, Beschluß vom 27.01.2004 - Aktenzeichen VI ZB 33/03

DRsp Nr. 2004/3369

Statthaftigkeit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung der Abgabe an das Familiengericht

»Hat die allgemeine Zivilabteilung den "Antrag" auf Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 567 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz, weil diese ihn am Umgangsrecht mit seinen Kindern gehindert und ihn dabei verletzt habe.