I.
Die am 1987 geborene Antragstellerin beantragte am 08.07.2005 im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelunterhalts nach § 1 der Regelbetragsverordnung ab Juni 2005. Sie wurde durch die Kreisverwaltung C -Z. als Beistand vertreten. Eine Stellungnahme des Antragsgegners erfolgte nicht. Durch Beschluss vom 04.10.2005 setzte das Amtsgericht den Unterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dass er den geforderten Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit bezahlt habe und dass das vereinfachte Verfahren nach § 645 ZPO nach Eintritt der Volljährigkeit unzulässig sei.
II.
Die nach § 652 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
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