OLG Koblenz - Beschluss vom 31.01.2006
9 UF 16/06
Normen:
ZPO § 645 § 648 § 652 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 632
Vorinstanzen:
AG Cochem, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen FH 21/05

Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Kindesunterhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 9 UF 16/06

DRsp Nr. 2007/16713

Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Kindesunterhalts

Das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO ist dann anwendbar, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch minderjährig war.

Normenkette:

ZPO § 645 § 648 § 652 ;

Gründe:

I.

Die am 1987 geborene Antragstellerin beantragte am 08.07.2005 im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelunterhalts nach § 1 der Regelbetragsverordnung ab Juni 2005. Sie wurde durch die Kreisverwaltung C -Z. als Beistand vertreten. Eine Stellungnahme des Antragsgegners erfolgte nicht. Durch Beschluss vom 04.10.2005 setzte das Amtsgericht den Unterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dass er den geforderten Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit bezahlt habe und dass das vereinfachte Verfahren nach § 645 ZPO nach Eintritt der Volljährigkeit unzulässig sei.

II.

Die nach § 652 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.