BVerwG - Beschluss vom 03.03.2016
1 B 16.16
Normen:
BGB § 1896; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 152 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1457
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OB 100/15

Statthaftigkeit einer Beschwerde bzgl. Prozessfähigkeit; Einwilligung des Betreuers zur wirksamen Einlegung der Beschwerde

BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 1 B 16.16

DRsp Nr. 2016/5882

Statthaftigkeit einer Beschwerde bzgl. Prozessfähigkeit; Einwilligung des Betreuers zur wirksamen Einlegung der Beschwerde

Im Hinblick auf seine Prozessfähigkeit bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 S. 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts zwar dann nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Beschwerde gehört jedoch nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 (7 OB 100/15) werden verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1896; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 152 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.