BVerwG - Beschluss vom 16.03.2016
1 B 26.16
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OB 10/16

Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten (hier: Einwilligungsvorbehalt des Betreuers)

BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 1 B 26.16

DRsp Nr. 2016/7215

Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten (hier: Einwilligungsvorbehalt des Betreuers)

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (7 OB 10/16) werden verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1. Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.