BGH - Beschluss vom 07.03.2012
XII ZB 391/10
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 255
FamRZ 2012, 964
MDR 2012, 1247
NJW 2012, 1964
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 117/09
OLG Köln, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 WF 134/10

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Prozesskostenhilfeversagung wegen verneinter Erfolgsaussicht nach rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens

BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 391/10

DRsp Nr. 2012/8314

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Prozesskostenhilfeversagung wegen verneinter Erfolgsaussicht nach rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens

ZPO §§ 114, 322 a) Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.b) Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.