OLG Köln, vom 01.03.1985 - Aktenzeichen 4 UF 298/84
DRsp Nr. 1994/12428
Stellt die Abänderung einer früheren Leistungsbestimmung durch einen Elternteil einen offenbaren Rechtsmißbrauch dar, kann das Familiengericht ausnahmsweise im Rahmen des Unterhaltsrechtsstreites selbst über die Wirksamkeit dieser elterlichen Abänderung befinden, ohne zuvor eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB abzuwarten.