FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2013
5 K 2009/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; BGB § 518 Abs. 1 und 2; BGB § 1624;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 773
ZEV 2013, 9

Steuerliche Anerkennung einer schenkweisen Unterbeteiligung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 5 K 2009/10

DRsp Nr. 2013/6575

Steuerliche Anerkennung einer schenkweisen Unterbeteiligung

Die schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung an einen Angehörigen ist im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB mit der Einbuchung bei der Personengesellschaft bewirkt, wenn dem unterbeteiligten Gesellschafter von Anfang an zugleich mitgliedschaftliche Rechte an der Personengesellschaft eingeräumt werden, er beispielsweise bei grundlegenden die Personengesellschaft betreffenden Entscheidungen vorher zustimmen muss. In diesem Fall steht dem Betriebsausgabenabzug der dem unterbeteiligten Gesellschafter ausgekehrten Gewinnanteile der Personengesellschaft gemäß § 4 Abs. 4 EStG nicht entgegen, dass die ihm im Wege der Schenkung zugewendete Unterbeteiligung nach § 518 Abs. 1 BGB nicht formwirksam übertragen worden ist. Wie die im Übrigen auch zur Begründung einer selbstständigen Lebensstellung eines Kindes aus dem Elternvermögen zugewendet, bedarf es zudem schon deshalb keiner notariellen Beurkundung der Schenkung der Unterbeteiligung, weil eine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB vorliegt. Diese ist nicht notariell zu beurkunden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; BGB § 518 Abs. 1 und 2; BGB § 1624;

Tatbestand: