FG Sachsen - Urteil vom 17.04.2009
6 K 1713/05
Normen:
EStG 1997 § 4 Abs. 4; EStG 1997 § 12 Nr. 1; EStG 1997 § 12 Nr. 2; BGB § 1619;

Steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Mutter und ihrem nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Sohn; Abgrenzung von familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten des Kindes

FG Sachsen, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 1713/05

DRsp Nr. 2009/15683

Steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Mutter und ihrem nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Sohn; Abgrenzung von familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten des Kindes

1. Ein Arbeitsverhältnis ist steuerlich anzuerkennen, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass zwischen der freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen und ihrem Sohn eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, wonach der Sohn in seiner Freizeit verschiedene Arbeiten in der Praxis erledigen sollte, dass der Arbeitslohn in der geltend gemachten Höhe gezahlt wurde und dass der Sohn aufgrund dieser Vereinbarung tatsächlich Leistungen erbracht hat. 2. Ist das Arbeitsverhältnis so gestaltet und abgewickelt worden, wie sonst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich, so sind Zahlungen der Mutter für die Mitarbeit des nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Sohnes im Betrieb nicht schon deshalb vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten des Sohnes nach Art. und Umfang noch in den Bereich der familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen.