FG Bremen - Urteil vom 16.07.2008
4 K 205/06 (4)
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 S. 1 ; EStG § 33a Abs. 5 ; EStG § 32 Abs. 6 S. 1 ; EStG § 33 ; EStG § 12 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 128

Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im Inland nur durch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 sowie § 33a Abs. 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2004 nicht verfassungswidrig

FG Bremen, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 205/06 (4)

DRsp Nr. 2008/23557

Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im Inland nur durch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 sowie § 33a Abs. 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2004 nicht verfassungswidrig

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Eltern im Veranlagungszeitraum 2004 die Gebühren für ein Studium des volljährigen Kindes an einer privaten Hochschule im Inland steuerlich nicht zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. (bei auswärtiger Unterbringung des Kindes) zusätzlich zum Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG geltend machen können und dass für die Studiengebühren auch kein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG möglich ist (hier: Studiengebühren einer private Akademie für Kommunikation und Neue Medien in Höhe von 7080 Euro). 2. Der in § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG normierte Ausbildungsfreibetrag in Höhe von nur 924 EUR ist bezogen auf das Kalenderjahr 2004 zwar nicht mehr realitätsgerecht, aber trotzdem nicht verfassungswidrig.