Die Kläger begehren die vollständige Anerkennung von Vorsorgeaufwendungen, die Anerkennung von Ausbildungs- und Studienkosten der Kinder sowie die Freistellung des Existenzminimums.
Der Kläger erzielte in 2000 bis 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie in 2000 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Kläger haben in den Streitjahren teils für 3, teils für 2 Kinder Kindergeld erhalten. Aus den streitgegenständlichen ESt-Bescheiden ergeben sich folgende Kennzahlen:
zu versteuerndes Einkommen festgesetzte Einkommensteuer
2000 120.792 DM 28.308 DM
2001 116.745 DM 24.886 DM
2002 48.530 EUR 14.586 EUR
2003 50.658 EUR 13.416 EUR
2004 55.971 EUR 12.448 EUR
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