FG Berlin - Urteil vom 25.11.2005
3 K 3165/01
Normen:
EStG § 31 S. 1, 4, 5 ; BGB § 1612b ;

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes

FG Berlin, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 3165/01

DRsp Nr. 2006/2254

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes

Nach dem Halbteilungsgrundsatz, auf dem der Familienleistungsausgleich beruht, bestimmt § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass in den Fällen, in denen das Existenzminimum des Kindes durch den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird, das Kindergeld "im entsprechenden Umfang" der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist. Bei einem Unterhaltspflichtigen, der seine, wenn auch auf Null herabgesetzte, Unterhaltspflicht in vollem Umfang erfüllt hat, ist der Anspruch auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung und ggf. auch bei der Hinzurechnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG stets "in entsprechendem Umfang", d.h. mit der Hälfte des gesetzlichen Kindergelds anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 31 S. 1, 4, 5 ; BGB § 1612b ;

Tatbestand:

Der 1961 geborene Kläger, der als Triebfahrzeugführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist geschieden. Er hat sechs Kinder, von denen das älteste die im Streitjahr 17-jährige xxxxxx (M) ist, die bei ihrer Mutter, an die auch das Kindergeld von monatlich 250 DM ausgezahlt wurde, lebte. M war ab März 1999 gegen ein Entgelt von 1.430 DM brutto nichtselbständig tätig.