OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2010
II-3 WF 43/10
Normen:
ZPO § 360 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 332/09

Stillschweigende Änderung eines Beweisbeschlusses hinsichtlich der Person des Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen II-3 WF 43/10

DRsp Nr. 2010/14598

Stillschweigende Änderung eines Beweisbeschlusses hinsichtlich der Person des Sachverständigen

Hat ein (psychologischer) Sachverständiger mitgeteilt, dass er das Gutachten nicht selbst erstatten, sondern einem anderen Sachverständigen in alleiniger Verantwortung delegieren werde, so liegt in der späteren Übersendung des Gutachtens und der Mitteilung von der Ladung des tatsächlich tätig werdenden Sachverständigen eine stillschweigende Änderung des Beweisbeschlusses.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 21.01.2010 (110 F 332/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von 1.000,- €.

Normenkette:

ZPO § 360 S. 2;

Gründe

Die gem. §§ 406 V, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Gutachten der Dipl.-Psych. X vom 24.11.2009 verwertbar.