BayObLG - Beschluß vom 19.04.2000
1Z BR 43/99
Normen:
BGB § 133, § 2069, § 2084 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 24
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9/98
AG Obernburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 220/97

Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung

BayObLG, Beschluß vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 43/99

DRsp Nr. 2000/4880

Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung

»Zur Annahme einer stillschweigenden Ersatzerbeneinsetzung von Verwandten 2. und 3. Grades der als Alleinerbin eingesetzten, vorverstorbenen Lebensgefährtin des Erblassers.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2069, § 2084 ;

Gründe:

I.

Der 1997 im Alter von 68 Jahren verstorbene Erblasser war ledig und hatte keine Abkömmlinge. Die Beteiligten zu 1 bis 15 sind Verwandte des Erblassers 4. und 5. Grades.

Das Nachlaßgericht hat drei von ihm handschriftlich geschriebene und unterzeichnete Testamente eröffnet:

den 2. Mai 1980

Mein Testament

Hier übergebe ich an G. das ganze Haus... das vordere haus genannt, mit Garden, und hof das Rükgebeute ist Notariat schon bestätigt über Grundbuchamt, als Erben hat hier keiner was zu suchen, oder zu schnüffenl an meinem Eigentum. nur G.

am Bauplatz.... hat keiner was zu suchen nur G.

Mein Testament

den 5.5.1980

Nach meinem Tod soll alles haben G., das Haus mit Rückgebäude Hof und Garden und alles was da zugehört, dann diesen Bauplatz... am Schwimmbat mit 780 qm, alle Erben sind ausgeschlossen, aus meiner verwandtschaft, diese haben nichts zu Schnüffeln oder zu suchen daran.

den 3.4.82

Übergabe: nach meinem tod.