BGH - Urteil vom 18.02.2015
XII ZR 80/13
Normen:
BGB § 313; BGB § 1578 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 3; BGB § 1578b;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 444
FamRB 2015, 163
FuR 2015, 352
MDR 2015, 519
NotBZ 2015, 226
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 938/08
OLG Frankfurt am Main, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 208/08

Störung der Geschäftsgrundlage durch eine Rechtsänderung nach der Vereinbarung eines lebenslangen Unterhalts in einem Ehevertrag

BGH, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen XII ZR 80/13

DRsp Nr. 2015/5121

Störung der Geschäftsgrundlage durch eine Rechtsänderung nach der Vereinbarung eines lebenslangen Unterhalts in einem Ehevertrag

a) Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525).b) Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch weiterhin zu berücksichtigen.c) Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187).

Tenor