OLG München - Beschluss vom 27.10.2003
16 WF 1555/03
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 623 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 § 628 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2004, 194
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 10384/99

Streitwert bei Abtrennung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren

OLG München, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 16 WF 1555/03

DRsp Nr. 2005/3525

Streitwert bei Abtrennung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren

1. Wird ein Sorgerechtsverfahren zunächst mit dem Scheidungsverfahren verbunden und dann wieder abgetrennt, so bleibt es ein Verbundverfahren mit der Folge, dass für den Streitwert der Regelstreitwert des § 12 Abs. 2 S. 3 GKG gilt. 2. Wird im Umgangsverfahren ein Antrag erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellt, so fällt das Umgangsverfahren nicht in den Scheidungsverbund. Es ist insoweit ein getrennter Streitwert festzusetzen.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 623 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 § 628 S. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanz: AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 10384/99
Fundstellen
OLGReport-München 2004, 194