AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 10384/99
Streitwert bei Abtrennung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren
OLG München, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 16 WF 1555/03
DRsp Nr. 2005/3525
Streitwert bei Abtrennung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren
1. Wird ein Sorgerechtsverfahren zunächst mit dem Scheidungsverfahren verbunden und dann wieder abgetrennt, so bleibt es ein Verbundverfahren mit der Folge, dass für den Streitwert der Regelstreitwert des § 12 Abs. 2 S. 3 GKG gilt.2. Wird im Umgangsverfahren ein Antrag erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellt, so fällt das Umgangsverfahren nicht in den Scheidungsverbund. Es ist insoweit ein getrennter Streitwert festzusetzen.