OLG Köln - Beschluss vom 20.08.2007
17 W 88/07
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 Halbs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 60

Streitwert bei Berufungseinlegung ohne bestimmten Antrag und Beschränkung erst mit Berufungsbegründung

OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 17 W 88/07

DRsp Nr. 2007/19212

Streitwert bei Berufungseinlegung ohne bestimmten Antrag und Beschränkung erst mit Berufungsbegründung

»Wird Berufung ohne die Formulierung eines bestimmten Antrages eingelegt und wird das Rechtsmittel erst mit der Berufungsbegründung beschränkt, ist für den Kostenansatz der (niedrigere) Streitwert und nicht die Beschwer maßgebend.«

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 Halbs. 1 ;

Gründe:

I. Gegen das die Klage zusprechende und die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt keine Anträge. Mit der Berufungsbegründung nahm sie die Berufung zurück, soweit sie wegen der Abweisung der Widerklage eingelegt worden war. In der Folgezeit wurde die Berufung gem. § 522 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert setzte das Oberlandesgericht bis zur Teil-Rücknahme der Berufung bezüglich der Widerklage auf 215.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 95.000,00 Euro fest.