I. Gegen das die Klage zusprechende und die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt keine Anträge. Mit der Berufungsbegründung nahm sie die Berufung zurück, soweit sie wegen der Abweisung der Widerklage eingelegt worden war. In der Folgezeit wurde die Berufung gem. § 522 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert setzte das Oberlandesgericht bis zur Teil-Rücknahme der Berufung bezüglich der Widerklage auf 215.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 95.000,00 Euro fest.
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