OLG Köln - Beschluß vom 16.11.2000
14 WF 146/00
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 3 § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 § 48 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
AG Düren - 23 (20) F 579/99 - 15.5.2000,

Streitwert bei Verbindung der Vaterschaftsfeststellungsklage mit einem Antrag auf Zahlung des Regelbetrages

OLG Köln, Beschluß vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 14 WF 146/00

DRsp Nr. 2001/723

Streitwert bei Verbindung der Vaterschaftsfeststellungsklage mit einem Antrag auf Zahlung des Regelbetrages

1. Bei Verbindung der Vaterschaftsfeststellungsklage mit einem Antrag auf Zahlung des Regelbetrages kommt es gem. § 12 III GKG auf den höheren Wert eines der verbundenen Anträge an.2. Seit dem 1.7.1998 ist gem. § 17 I 2 GKG bei der Bewertung des Regelbetrages von der ersten Altersstufe auszugehen. Rückstände für die Zeit vor Klageeinreichung sind gem. § 17 IV GKG hinzuzurechnen.

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 3 § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 § 48 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet, im übrigen unbegründet.

Maßgebend ist zunächst § 12 III GKG, wonach bei Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem aus ihm hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch der höhere Wert maßgebend ist. Diese Fallgestaltung ist gegeben, wenn gem. § 653 ZPO die Vaterschaftsfeststellungsklage mit einem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelbetrags als Unterhalt verbunden wird (ebenso OLG Koblenz JurBüro 1998, 417 und OLG Brandenburg JurBüro 1998, 418).