OLG Köln - Beschluss vom 12.01.2000
18 W 80/99
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; GKG (1975) § 16 Abs. 5 ; GKG (2004) § 41 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 239
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.11.1999

Streitwert des Nutzungsentgelts bei Überlassung einer Ehewohnung

OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 18 W 80/99

DRsp Nr. 2004/18229

Streitwert des Nutzungsentgelts bei Überlassung einer Ehewohnung

Ist die Höhe des für die überlassene Ehewohnung anzusetzenden Nutzungsentgelts streitig, ist die in § 16 Abs. 5 GKG für den vergleichbaren Fall der Mieterhöhung getroffene Regelung einschlägig und der Jahreswert des Nutzungsentgelts für den Streitwert maßgebend.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; GKG (1975) § 16 Abs. 5 ; GKG (2004) § 41 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Gebührenstreitwert für den Zeitraum bis zum 26.8.1997 (Eingang der teilweisen Klagerücknahme) zu Recht auf DM 9.076,97 festgesetzt.

Mit der Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung eines Nutzungsersatzes für das von dem Beklagten nach der Trennung der Parteien allein bewohnte Hausgrundstück in H., dessen Eigentümer zu je 1/2 die Parteien waren. Sie beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM 1.367,20, DM 268,94 und DM 469,55 (Klageanträge zu 1.-3.) sowie mit Klageantrag zu 4. zur Zahlung von DM 580,94 monatlich ab Februar 1997. Die Beschwerde richtet sich ersichtlich nur gegen die Bewertung des Klageantrages zu 4.