KG - Beschluss vom 11.03.2010
18 WF 29/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1256/09

Streitwert einer Klage auf Trennungsunterhalt

KG, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 18 WF 29/10

DRsp Nr. 2011/10187

Streitwert einer Klage auf Trennungsunterhalt

Ist bei Eingang einer Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag des einjährigen Unterhalts, auch wenn die Ehescheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 16. September 2009 - 18 F 1256/09 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von EUR 200,-. Denn der Beklagte begehrt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des Streitwertes von EUR 4.641,- auf EUR 564,-. Allein eine Anwaltsgebühr würde bei einer entsprechenden Herabsetzung von EUR 301,- auf EUR 45,- sinken. Bereits ohne Nebenkosten ergibt dies bei Anfall einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr bereits eine Differenz bei den Anwaltskosten von Euro 640,- (Euro 752,50 - Euro 112,50).