OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2010
II-1 WF 44/10
Normen:
GKG § 44;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 562/09

Streitwert einer Stufenklage

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen II-1 WF 44/10

DRsp Nr. 2010/12503

Streitwert einer Stufenklage

Bei einer (Unterhalts-)Stufenklage ist der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zu schätzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 01.02.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herford vom 18.01.2010 abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.168,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 44;

Gründe

Die gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist begründet.