KG - Beschluss vom 05.07.2010
19 WF 62/10
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 767;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 668
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 146 F 705/10

Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

KG, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 19 WF 62/10

DRsp Nr. 2010/13120

Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem zu vollstreckenden Anspruch, also dem gesamten Zahlungsanspruch. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll oder eine (teilweise) Erfüllung unstreitig ist. Eine bloße Absichtserklärung des Gläubigers, nur wegen eines Teils nicht mehr vollstrecken zu wollen, berührt den Gegenstandswert nicht.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. März 2010 hinsichtlich des Streitwerts abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf 5756 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 767;

Gründe:

Das gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässige Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, mit dem dieser eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt, hat in der Sache Erfolg.